Mitglied im AnwaltVerein
Sozialrecht in Oldenburg

Alexander Peine
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Sozialrecht

Bahnhofsplatz 2a
26122 Oldenburg

Tel. (0441) 40 87 -201
Fax (0441) 40 87-204

Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Im Bereich des Sozialrechts befasse ich mich überwiegend mit dem Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, auch „Hartz IV“ genannt). Streitpunkt ist häufig eine fehlerhafte Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Auch bei der Verhängung von Sanktionen und der Rückforderungen von Grundsicherungsleistungen kann anwaltliche Hilfe gefragt sein.

Leider sind weiterhin viele Bescheide der Behörden nicht verständlich, so dass Hilfesuchenden ohne deren Wissen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorenthalten werden. In einem anwaltlichen Beratungsgespräch können Berechnungsfehler der Behörde aufgezeigt werden. Anschließend kann ich Sie im Widerspruchs- und Klageverfahren und  – bei besonderer Eilbedürftigkeit – im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht anwaltlich vertreten.

 

Welche Kosten können auf Sie zukommen?

Wenn Sie gegen einen Bescheid der Behörde Widerspruch einlegen oder sich über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides beraten lassen wollen, sollten Sie das Amtsgericht Ihres Wohnortes aufzusuchen und einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe stellen. Das Amtsgericht wird Ihnen einen Berechtigungsschein ausstellen. Sie müssen beim Rechtsanwalt nur die Beratungshilfegebühr in Höhe von 10,-- Euro selbst bezahlen. Bitte achten Sie auf die Widerspruchsfrist von einem Monat und legen Sie selbst fristwahrend Widerspruch ein, falls sich das Beratungshilfeverfahren verzögert und der Ablauf der Widerspruchsfrist droht. 

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, kann es sein, dass Ihre Rechtsschutzversicherung eine Beratung im Wege der Kulanz bezahlt. Bitte fragen sie Ihre Rechtsschutzversicherung.

Im gerichtlichen Verfahren kann ich für Sie einen Prozesskostenhilfeantrag stellen, so dass grundsätzlich keine Kosten auf Sie zukommen. Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, trägt die Versicherung die Kosten des Gerichtsverfahrens.

Selbstverständlich kann ich Sie z.B. im Widerspruchsverfahren auch ohne Beratungshilfeschein beraten und vertreten. Über die Kosten, die auf Sie zukommen können, informiere ich Sie bereits (kostenlos) am Telefon. Die Vergütung hängt ab vom Umfang, von der Schwierigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit. Soweit das anschließende Widerspruchs- oder Klageverfahren Erfolg hat, ist die Behörde zur Erstattung der entstandenen Kosten verpflichtet.

Nähere Informationen finden Sie unter Kosten. Dort steht für Sie ein Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe sowie ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Download bereit. Weiter wird dort beschrieben, wie Sie Ihren Anspruch auf Bewilligung von Beratungshilfe durchsetzen können.