Mitglied im AnwaltVerein
Sozialrecht in Oldenburg

Alexander Peine
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Sozialrecht

Bahnhofsplatz 2a
26122 Oldenburg

Tel. (0441) 40 87 -201
Fax (0441) 40 87-204

Kosten für Beratungen und Verfahren

Ich informiere Sie frühzeitig am Telefon oder in unserem ersten Beratungsgespräch über die voraussichtlich entstehenden Kosten. Zu beachten ist, dass entstandene Kosten grundsätzlich von der Behörde zu erstatten sind, soweit Widerspruch oder Klage Erfolg haben. Vorteilhaft für Sie ist auch, dass grundsätzlich keine Gerichtskosten anfallen.

Die folgenden Erläuterungen sollen Ihnen vorweg einen Überblick über anfallende Kosten sowie über die Voraussetzungen der Prozesskosten- oder Beratungshilfe geben. Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, finden Sie auch hierzu einige Hinweise:

 

 

Gerichtskosten

Gerichtskosten fallen in sozialgerichtlichen Verfahren in aller Regel nicht an (§ 183 SGG). Auch das vorausgegangene Verwaltungsverfahren ist kostenfrei (§ 64 SGB X).

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Anwaltskosten

Meine Vergütung richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In sozial- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren entstehen grundsätzlich „Betragsrahmengebühren“, d.h. die Vergütung richtet sich nicht nach dem Gegenstandswert.

Die Erstberatungsvergütung beträgt - je nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit - zwischen 60,-- Euro netto und 190,-- Euro netto.

Die gesetzliche Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit (z.B. Widerspruchsverfahren) beträgt durchschnittlich 250,-- Euro netto.

Im Verfahren vor dem Sozialgericht beträgt die gesetzliche Vergütung (Verfahrens- und Terminsgebühr) durchschnittlich 450,-- Euro netto. Im Verfahren vor dem Landessozialgericht beträgt die gesetzliche Vergütung (Verfahrens- und Terminsgebühr) durchschnittlich 510,-- Euro netto.

Bei den genannten Beträgen handelt es sich um Nettobeträge, zu berücksichtigen sind noch Umsatzsteuer und Auslagen.

Soweit das Widerspruchs- bzw. Klageverfahren erfolgreich war, werden Ihnen die zuvor entstandenen Anwaltskosten von der Behörde erstattet.

In Sozialversicherungsangelegenheiten kommt - abweichend von den gesetzlichen Regelungen - grundsätzlich auch eine Vergütungsvereinbarung in Betracht. So können z.B. Streitigkeiten um Erwerbsminderungsrenten mit der gesetzlichen Vergütung kostendeckend nicht bearbeitet werden.

 

Zu der Möglichkeit der Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung?

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Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe

Im gerichtlichen Verfahren kann Ihnen Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten eines Prozesses zu übernehmen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Wird Ihnen PKH bewilligt, so sind Sie von der Zahlung der Anwaltskosten (Gerichtskosten fallen grundsätzlich nicht an) befreit. Diese übernimmt dann die Staats- oder Landeskasse. Übersteigt Ihr Einkommen bestimmte, in § 115 ZPO festgelegte Grenzen, so müssen Sie die Kosten in monatlichen Raten (höchstens 48) an die Staats- bzw. Landeskasse zurückzahlen. Die Einkommensgrenzen werden jedoch in der Regel nicht überschritten, wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen.

Bitte beachten Sie, dass die Angaben zu E) bis J) entbehrlich sind, sofern Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder SGB XII erhalten und den letzten Bescheid der ARGE, des Job-Centers bzw. der Gemeinde beifügen.

Im außergerichtlichen Verfahren (z.B. Widerspruchsverfahren) können Sie durch die Beratungshilfe von den Anwaltskosten freigestellt werden. Beratungshilfe kann Ihnen dann gewährt werden, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die entstehenden Anwaltskosten selbst aufzubringen. Immer dann, wenn in einem gerichtlichen Verfahren PKH ohne Ratenzahlungsanordnung zu gewähren wäre, ist Ihnen Beratungshilfe zu gewähren. Die Beratungshilfe umfasst nicht nur eine Beratung, sondern, soweit erforderlich, auch eine außergerichtliche Vertretung.

Sollte für Sie die Bewilligung von Beratungshilfe in Betracht kommen, bitte ich Sie, das Amtsgericht Ihres Wohnortes aufzusuchen und einen Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zu stellen. Ich vereinbare dann einen Besprechungstermin mit Ihnen, zu dem Sie den vom Amtsgericht ausgestellten Berechtigungsschein und eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 10,-- Euro (§ 44 S. 2 RVG) mitbringen.

Bitte beachten Sie, dass die Angaben zu C) bis G) entbehrlich sind, sofern Sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder SGB XII erhalten und den letzten Bescheid der ARGE, des Job-Centers bzw. der Gemeinde beifügen.

Leider  verweigern einige Amtsgerichte die Bewilligung von Beratungshilfe für das Widerspruchsverfahren. Die zuständigen Rechtspfleger verweisen beispielsweise auf die Beratungspflicht der Behörde, welche den anzufechtenen Bescheid erlassen hat. Dieser Praxis ist das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen entgegen getreten (z.B. Beschluss vom 11.05.2009, 1 BvR 1517/08 und Beschluss vom 14.09.2009, 1 BvR 40/09): "Es überschreitet die Grenzen der Zumutbarkeit, einen Rechtssuchenden anstelle der Bewilligung von Beratungshilfe die Beratung durch diejenige Behörde zu verweisen, deren Entscheidung er angreifen will. Eine solche Auslegung des BeratHiG verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit." Sollte also das Amtsgericht andeuten, die Beratungshilfe nicht bewilligen zu wollen, sollten Sie auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts hinweisen. Sollte die Bewilligung von Beratungshilfe abgelehnt werden - Sie haben einen Anspruch auf eine schriftliche Entscheidung -, können Sie hiergegen Beschwerde (sogenannte "Erinnerung" gemäß § 6 Abs. 2 BerHG) einlegen.

Im sogenannten Anhörungsverfahren besteht jedoch in der Regel kein Anspruch auf Beratungshilfe (Beispiel: Die Behörde gibt Ihnen die Gelegenheit, sich vor dem beabsichtigten Erlass eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides zu äußern).

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Rechtsschutzversicherung

Falls Sie rechtsschutzversichert sind, zahlt Ihre Versicherung die Anwaltskosten für ein erforderliches sozialgerichtliches Verfahren. Gerichtskosten fallen im sozialgerichtlichen Verfahren in der Regel nicht an.

Widerspruchsverfahren sind in der Regel nicht versichert. In neueren Rechtsschutzverträgen sind Widerspruchsverfahren teilweise inbegriffen. Bitte fragen Sie Ihre Rechtsschutzversicherung.

Eine Beratung ist grundsätzlich nicht versichert. Bitte fragen Sie Ihre Rechtsschutzversicherung, ob sie ausnahmsweise eine Deckungszusage, z.B. im Rahmen der Kulanz, erteilt.

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